Für eine Einbenennung reicht es nicht aus, dem Kind nur Unannehmlichkeiten ersparen zu wollen. Vielmehr hat die Einbenennung unerlässlich zu sein, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden. Grundsätzlich scheidet dann eine Einbenennung aus, wenn zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, eine tragfähige Beziehung
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